SATZUNG

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Wählergemeinschaft Schweitenkirchen“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Schweitenkirchen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Er soll nicht im Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2. Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck die kommunalen Anliegen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger aufzugreifen und sie im Einvernehmen mit den Zielen und Grundsätzen der Demokratie durch die „Wählergemeinschaft Schweitenkirchen“ im Gemeinderat zu vertreten. Der Verein setzt sich zum Ziel, alle Gemeindebürgerrinnen und Gemeindebürger kommunalpolitisch zu interessieren und sie zu aktiver Mitarbeit in Gemeindeangelegenheiten zu gewinnen.

Zur Erreichung der Ziele beteiligt sich die „Wählergemeinschaft Schweitenkirchen“ an den jeweiligen Wahlen zum Gemeinderat in der Gemeinde Schweitenkirchen.


§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet und den

1. Wohnsitz in der Gemeinde Schweitenkirchen hat.

Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich einzureichen ist, entscheidet der Vorstand einstimmig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft kann jederzeit zum Jahresende beendet werden. Hierzu ist eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden notwendig. Der Austritt ist nur mit einer Frist von einem Monat zum 31.12. eines Geschäftsjahrs zulässig.

Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.


§ 4. Organe des Vereins

A)     Der Vorstand
B)     Die Mitgliederversammlung
C)     Der Vereinsausschuss
D)     Der Fraktionsausschuss


§ 5. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
A)     dem 1. Vorsitzenden
B)     dem 2. Vorsitzenden
C)     dem Kassier
D)     dem Schriftführer
E)     dem Bürgermeisterkandidaten, Platz 1 des Wahlvorschlages der jeweiligen Kommunalwahl, falls nicht besetzt ein 2. Kassier

Die Vorstandsmitglieder A-D werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form gewählt. Wiederwahl, auch mehrmals, ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung entlastet.

Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, für die sich aus dieser Satzung keine Zuständigkeit eines anderen Organs ergibt. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten die Wählergemeinschaft nach außen. Jeder hat Einzelvertretungsbefugnis.


§ 6. Kassen- und Rechnungswesen

Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung (Kassenbericht) zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.

Führt die Prüfung zur Feststellung erheblicher Verstöße gegen die Grundsätze einer geordneten Kassenführung, so wird dem Vorstand Entlastung erst erteilt, wenn die Mängel ordnungsgemäß behoben sind.

Die Rechnungsprüfer werden für die gleiche Amtszeit wie der Vorstand gewählt. Rechnungsprüfer kann nicht sein, wer dem Vorstand angehört.


§ 7. Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr der Wählergemeinschaft ist das Kalenderjahr.


§ 8. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorstand schriftlich einberufen.

Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

In der Ladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern.

Eine Mitgliederversammlung ist weiter einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies beim Vorstand beantragen und ihren Antrag schriftlich begründen. Die Bestimmungen über die Ladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

Die Beschlussfassung in der Versammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für einen Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds, die Auflösung eines Vereins und eine Satzungsänderung. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl des Vorstands.
2. Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
3. Wahl der Kassenprüfer.
4. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr.
5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
6. Beschluss über die Einreichung eines Wahlvorschlages im Rahmen der Wahl zum Gemeinderat der Gemeinde Schweitenkirchen in einer entsprechenden Aufstellungsversammlung.
7. Beschluss über die Eingehung einer Listenverbindung mit einer anderen Gruppierung.
8. Beschluss über Satzungsänderungen der Wählergemeinschaft
9. Beschluss über Auflösung der Wählergemeinschaft.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder dem Kassier geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


§ 9. Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstands und den Kandidaten, die auf dem jeweiligen Wahlvorschlag der „Wählergemeinschaft Schweitenkirchen“ stehen.

Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, alle Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen, die ein bestmögliches Wahlergebnis erwarten lassen.


§ 10. Fraktionsausschuss

Der Fraktionsausschuss besteht aus den Mitgliedern der Wählergemeinschaft im gewählten Gemeinderat. Aus ihrer Mitte werden der Fraktionssprecher und ein Stellvertreter gewählt.

Aufgabe des Fraktionsausschusses ist es, die Gemeinderatsarbeit zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass die gesetzten Ziele bestmöglich erreicht werden.


§ 11. Jahresbeitrag

Die Mitgliederversammlung legt vor den jeweiligen Gemeinderatswahlen den jährlichen Beitrag und die Fälligkeit fest.


§ 12. Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet oder ein Verstoß gegen die Ziele der Wählergemeinschaft vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 13. Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Auflösungsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen verbleiben, soll dieses den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Schweitenkirchen zukommen.


§ 14. Inkrafttreten

Vorstehende Satzung der Wählergemeinschaft ist in der Mitgliederversammlung vom 17.10.2024 beschlossen worden.

 

1. Vorstand Franz Müller


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